Kollektivvertragsverhandlungen

Rechtliche Grundlage: Art. 21 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
(1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Bezugsdaten für die Einsichtnahme der auf sie anwendbaren gesamtstaatlichen Tarifabkommen und -verträge sowie die eventuellen authentischen Auslegungen.

Die Mitarbeiter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung sind Teil des Stellenplans der Landesverwaltung.

Für weitere Informationen wird zuständigkeitshalber auf die von der Autonomen Provinz Bozen Homepage unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.

 

Veröffentlicht: 09.07.2018