Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle

Rechtliche Grundlage: Art. 42 GvD Nr. 33/2013

(1) Die öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1992, Nr. 225 oder aufgrund dringender Gesetzesmaßnahmen errichteten kommissarischen und außerordentlichen Verwaltungen, die notwendige und dringende Maßnahmen und im Allgemeinen Maßnahmen außerordentlicher Natur im Falle von Naturkatastrophen oder sonstigen Notfällen ergreifen, haben Folgendes zu veröffentlichen: a) die ergriffenen Maßnahmen mit ausdrücklicher Angabe der Gesetzesbestimmungen, von denen eventuell abgewichen wurde, und der Gründe für die Abweichung sowie der eventuell erlassenen Verwaltungsakte oder gerichtlichen Verfügungen; b) die eventuell für die Ausübung der Befugnis zum Erlass außerordentlicher Maßnahmen festgesetzten Fristen; c) die für die Maßnahmen vorgesehenen Kosten und die von der Verwaltung effektiv bestrittenen Ausgaben

Die außerordentlichen Maßnahmen und Notfälle ex Art. 42 des GvD Nr. 33/2013 fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Agentur.

Für Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.

Mitteilung des Präsidenten ANAC vom 29. Juli 2020 
Die Agentur hat keine liberalen Auszahlungen zur Unterstützung der Bekämpfung der epidemiologischen Notlage von COVID-19 erhalten.

 Veröffentlicht: 09.07.2018

Aktualisierung: 02.02.2022