Umweltinformationen

Rechtliche Grundlage: Art. 40 GvD Nr. 33/2013

(1) In Sachen Umweltinformationen bleiben die verstärkten Rechtsschutzbestimmungen laut Art. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. April 2006, Nr. 152, laut Gesetz vom 16. März 2001, Nr. 108 und laut gesetzesvertretendem Dekret vom 19. August 2005, Nr. 195 unberührt. (2) Die Verwaltungen laut Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 195/2005 veröffentlichen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Dekrets die Umweltinformationen laut Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 195, die bei ihnen für die Zwecke ihrer institutionellen Tätigkeit vorliegen, sowie die Berichte laut Art. 10 genannten gesetzesvertretenden Dekrets auf ihren offiziellen Websites. Diese Informationen müssen in einer spezifischen Sektion mit der Benennung „Umweltinformationen“ besonders hervorgehoben werden. (3) Ausgenommen sind die Fälle des Ausschlusses vom Recht auf Zugang zu den Umweltinformationen laut Art. 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 195. (4) Voraussetzung für die Erfüllung der Pflichten laut diesem Artikel ist auf keinen Fall der Abschluss der Abkommen laut Art. 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 195. Die Wirkungen eventuell bereits abgeschlossener Abkommen bleiben unberührt, sofern damit ein höheres Niveau der Umweltinformation als jenes laut diesem Dekret gewährleistet werden. Die Befugnis, unter Beachtung des durch die Bestimmungen dieses Dekrets gewährleisteten Niveaus der Umweltinformation weitere Abkommen im Sinne des genannten Art. 11 abzuschließen, bleibt unberührt.

Die Umweltinformationen ex Art. 40 des GvD Nr. 33/2013 fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Agentur.

Veröffentlichungen zum Bereich Umwelt: Landesagentur für Umwelt