Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen

Rechtliche Grundlage: Art. 21 Abs. 2, GvD Nr. 33/2013

Unbeschadet der Bestimmungen laut Art. 47 Abs. 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165 veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen die abgeschlossenen Ergänzungsverträge zusammen mit dem technischen, finanziellen und dem erläuternden Bericht, die von den Kontrollorganen laut Art. 40-bis Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001 zertifiziert wurden, sowie die im Sinne des Abs. 3 genannten Artikels jährlich übermittelten Informationen. Im erläuternden Bericht werden u. a. die infolge der Unterzeichnung des Ergänzungsvertrags erwarteten Wirkungen in Sachen Produktivität und Effizienz der erbrachten Dienste auch in Zusammenhang mit den Forderungen der Bürger hervorgehoben.

Die Mitarbeiter der Agentur für Wohnbauaufsicht sind Teil des Stellenplans der Landesverwaltung.

Der nationale Kollektivvertrag wird nicht angewandt und es sind auch keine Fonds für dezentrale Abkommen vorgesehen.

Wird zuständigkeitshalber auf die von der Autonomen Provinz Bozen Homepage unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.

Veröffentlicht: 09.07.2018