Führungskräfte

Rechtliche Grundlage: art. 14 Abs.
1) Mit Bezug auf die Inhaber politischer Aufträge, sei es von Wahlmandaten oder jedenfalls von Aufträgen zur Ausübung politischer Führungsbefugnisse auf staatlicher, regionaler und lokaler Ebene, veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen folgende Dokumente und Informationen betreffend alle ihre Mitglieder: a) den Ernennungs- oder Verkündungsakt mit Angabe der Dauer des Auftrags oder des Wahlmandats; b) den Lebenslauf; c) jedwede Vergütung in Zusammenhang mit der
Übernahme des Amtes; die durch öffentliche Mittel finanzierten Ausgaben für Dienstreisen und Außendienste; d) die Daten betreffend die Übernahme weiterer Ämter bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und die entsprechenden aus
welchem Grund auch immer entrichteten Vergütungen; e) die eventuellen weiteren Aufträge mit Ausgaben zu Lasten der öffentlichen Finanzen sowie die zustehenden Vergütungen; f) die Erklärungen laut Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1982, Nr. 441 sowie die Bescheinigungen und Erklärungen laut Art. 3 und 4 desselben Gesetzes, geändert durch dieses Dekret, beschränkt auf den Erklärenden, den nicht getrennten Ehepartner und die Verwandten bis zum zweiten Grad, sofern diese
einverstanden sind. Die eventuelle Nichteinwilligung wird jedenfalls angegeben. Auf die Informationen laut diesem Buchstaben betreffend andere Personen als die Mitglieder des politischen Führungsorgans werden die Bestimmungen laut Art. 7 nicht angewandt.
Rechtliche Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GvD Nr. 39/2013
(1) Die betroffene Person muss zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine Erklärung über das Nichtvorhandensein eines der Nichterteilbarkeitsgründe laut diesem Dekret vorlegen.
(2) Während der Ausführung des Auftrags muss die betroffene Person jährlich eine Erklärung über das Nichtvorhandensein eines der Unvereinbarkeitsgründe laut diesem Dekret vorlegen.
(3) Die Erklärungen laut Abs. 1 und 2 werden auf der Website der auftragserteilenden öffentlichen Verwaltung, öffentlichen Körperschaft oder der öffentlich kontrollierten Körperschaft des privaten Rechts veröffentlicht.

Der Direktor der Agentur ist einzig und vertretet gesetzlich die Agentur. 

Führungskräfte mit Angabe des Jahreseinkommens und Ergebniszulage

Daten betreffend die Übernahme von weiteren Ämtern bei öffentlichen und privaten Körperschaften und entsprechende Vergütungen jeglicher Art und  weitere  eventuelle Aufträge mit Aufwendungen zu Lasten der öffentlichen Finanzen und Angabe der zustehenden Vergütungen

Erklärungen über die Unvereinbarkeit des Führungsauftrages

Vergütungen jeglicher Art in Zusammenhang mit der Übernahme des Amtes

Die Mitarbeiter der Agentur für Wohnbauaufsicht sind Teil des Stellenplans der Landesverwaltung. Für Informationen zum Personal wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.

Veröffentlicht 09.07.2018

Aktualisiert: 30.01.2024