Planung und Raumordnung

Rechtliche Grundlage: Art. 39 GvD Nr. 33/2013

(1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen: a) die Akte über die Raumordnung, wie u. a. die Raumordnungspläne, die Koordinierungspläne, die Landschaftsschutzpläne, die urbanistischen Leit- und Durchführungspläne sowie deren Varianten; b) für einen jeden der Akte laut Buchst. a) werden unverzüglich die Maßnahmenentwürfe veröffentlicht, bevor sie zur Genehmigung
unterbreitet werden; die Beschlüsse betreffend den Erlass oder die Genehmigung; die diesbezüglichen technischen Anlagen. (2) Die Unterlagen zu einem jeden Verfahren betreffend die Einreichung und Genehmigung der Vorschläge zur urbanistischen Umgestaltung auf private oder öffentliche Initiative in Abänderung des wie auch immer benannten geltenden urbanistischen Leitplans sowie der Vorschläge zur urbanistischen Umgestaltung auf private oder öffentliche Initiative in Umsetzung des geltenden urbanistischen Leitplans, die Bauprämien für den Einsatz Privater zur Realisierung von Erschließungsanlagen mit außerordentlichen Lasten oder für die Abtretung von Grundstücken oder Bauvolumen im öffentlichen Interesse mit sich bringen, werden in einer eigenen ständig aktualisierten Sektion der Website der betreffenden Gemeinde veröffentlicht. (3) Die Bekanntmachung der Akte laut Abs. 1 Buchst. a) ist die Voraussetzung für deren Wirksamkeit. 4) Detailregelungen laut der geltenden staatlichen und regionalen Gesetzgebung bleiben unberührt.

Die Informationen zur Planung und Raumordnung ex Art. 39 des GvD Nr. 33/2013 fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Agentur.

Für Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.

Veröffentlicht: 09.07.2018

Aktualisert: 31.08.2023