Verantwortlicher für die Korruptionsbekämpfung und die Transparenz

Rechtliche Grundlage: Art. 1 Abs. 7 Gesetz Nr. 190/2012
(7) Zu diesem Zweck bestimmt das politische Leitungsorgan die für Korruptionsverhütung verantwortliche Person (in der Folge als Antikorruptionsbeauftragter bezeichnet), die in der Regel unter den ranghöchsten beamteten Verwaltungsführungskräften im Dienst ausgewählt wird. Sofern nicht mit begründeter Entscheidung anders bestimmt, ist bei den örtlichen Körperschaften in der Regel der Sekretär der Antikorruptionsbeauftragte (Letzte Aktualisierung: Juli 2014)

Ernennung des Verantwortlichen für die Transparenz und die Korruptionsvorbeugung in der Agentur für Wohnbauaufsicht, im Sinne des Artikels 43 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33 und des Artikels 1, Absatz 7, des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190

Aktualisiert: 20.09.2023