Meldungen rechtswidrigen Verhaltens (Whistleblowing)

Rechtsquelle: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 24vom 10. März 2023 zum "Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und zu den Bestimmungen über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften melden", erlassen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/193.
Das Dekret, das am 30. März 2023 in Kraft tritt und dessen Bestimmungen am 15. Juli 2023 wirksam werden, hebt die bisherigen nationalen Bestimmungen des Instituts für Whistleblowing auf und ändert in einem einzigen Rechtsakt die Regelung zum Schutz von Personen, die Verhaltensweisen, insbesondere Verhalten, Handlungen oder Unterlassungen melden, die verwaltungs-, buchhaltungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße gegen nationale oder europäische Vorschriften, sowie gegen den Verhaltenskodex oder andere Disziplinarvorschriften darstellen und das öffentliche Interesse oder die Integrität des Organs beeinträchtigen, sofern die Meldungen auf Tatsachen beruhen.

Die Meldung kann an den Beauftragten für Korruptionsprävention und Transparenz der ASWE gerichtet werden, d. h. an Bedienstete der Agentur sowie Selbständige und Personen, die für die Agentur tätig sind; Bedienstete oder Angestellte von Subjekten, die für die Agentur Waren oder Dienstleistungen liefern oder Arbeiten für sie ausführen; Selbständige und Berater, die für die Agentur tätig sind; Freiwillige und Praktikanten, ob bezahlt oder unbezahlt, die für die Agentur tätig sind; Personen, die noch nicht für die Agentur tätig sind, aber möglicherweise während der Auswahl- oder Probezeit Informationen erhalten haben, sowie ehemalige Bedienstete oder Mitarbeiter, wenn die Informationen während des Beschäftigungsverhältnisses erhalten wurden; Personen, die Verwaltungs-, Leitungs-, Kontroll-, Aufsichts- oder Vertretungsaufgaben für die Agentur wahrnehmen.

Die Identität der meldenden Person ist nur dem Beauftragten für Korruptionsprävention und Transparenz (RPCT) bekannt, der zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß den Beschränkungen des Dekrets verpflichtet ist. Die Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Person und der anderen in der Meldung genannten Personen sowie des Inhalts der Meldung und der damit zusammenhängenden Dokumente ist ebenfalls gewährleistet.

Die Meldung ist dem in Artikel 24 ff. des Gesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 vorgesehenen Zugangsrecht und insbesondere des in Art. 5 des GvD Nr. 33/2013 vorgesehenen Bürgerzugang entzogen.

Das Dekret sieht verschiedene Arten der Meldung vor: intern, d.h. an den RPCT der betreffenden Verwaltung; extern, d.h. an die ANAC; öffentlich, d.h. über die Presse oder andere Medien. Informationen über die Modalitäten der externen Berichterstattung werden auf der Website der ANAC veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahl des Meldekanals kein Ermessensspielraum hat: Hinweisgeber sind verpflichtet, den internen Kanal zu nutzen und können nur unter den im Dekret festgelegten Bedingungen eine externe Meldung an die ANAC oder eine öffentliche Meldung vornehmen.

In Erwartung der Verfügbarkeit einer IT-Plattform (die derzeit evaluiert wird) wird für die Meldung ein eigenes Formular zur Verfügung gestellt:

Die Meldung kann auf folgende Art und Weise erfolgen:

  • auf dem Postweg: Der Umschlag muss VERSCHLOSSEN sein und ist mit der Beschriftung VERTRAULICH PERSÖNLICH versehen. Er wird an folgende Adresse gerichtet:
    Agentur für Wohnbauaufsicht
    z. Hd. des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung
    Dr. Elisa Guerra
    Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
    39100 Bozen

    Man bittet, der Meldung die unterzeichnete Kopie von einem Ausweis beizulegen. Es wird empfohlen, Meldung und Ausweiskopie zu trennen und die Kopie des Dokuments in einem zweiten kleineren, verschlossenen Umschlag einzufügen. Man legt dann den kleineren in den größeren Umschlag. Dieser wird per Post versendet. Auf diese Weise kann die Identität des Hinweisgebers geschützt werden.
  • durch eine Erklärung, die mündlich in Gegenwart des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung abgegeben wird (es wird dazu eine schriftliches Protokoll verfasst)
    Es werden auch anonyme Meldungen angenommen, diese müssen allerdings entsprechend ausführlich sein. .

Für die telematische Meldungen rechtswidrigen Verhaltens (Whistleblowing) besuchen Sie die Webseiten:Wistleblower - Transparenten Verwaltung der Provinz Bozen

Aktualisiert: 24/01/2024