Rechnungshof

Rechtliche Grundlage: Art. 31 GvD Nr. 33/2013

(1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die nicht angenommenen Bemerkungen der internen Kontrollorgane, der Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsorgane zusammen mit den Bezugsakten sowie alle Bemerkungen des Rechnungshofes betreffend die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung bzw. der einzelnen Ämter, auch wenn sie angenommen wurden. (Externer Link)

Keine Erhebungen des Rechnungshofs

Veröffentlicht: 09.07.2018

Aktualisiert: 09.03.2023