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Wartelisten

Rechtliche Grundlage: Art. 41 Abs. 6, GvD Nr. 33/2013

(6) Die öffentlichen und privaten Körperschaften, Betriebe und Einrichtungen, die für den Gesundheitsdienst Leistungen erbringen, müssen auf ihrer Website in einer eigenen Sektion mit der Benennung „Wartelisten“ die vorgesehenen

Fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Agentur.

Veröffentlicht: 09.07.2018