Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsorgane
Rechtliche Grundlage: Art. 31 GvD Nr. 33/2013
1. Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die nicht angenommenen Bemerkungen der internen Kontrollorgane, der Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsorgane zusammen mit den Bezugsakten sowie alle Bemerkungen des Rechnungshofes betreffend die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung bzw. der einzelnen Ämter, auch wenn sie angenommen wurden.
Rechnungsprüfer
Simone Landi (ernannt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 12972 vom 27.07.2020)
Veröffentlicht: 09.07.2018
Aktualisiert: 21.07.2025
Letzte Aktualisierung: 21/07/2025