Kennzahlenplan und zu erwartende Haushaltsergebnisse
Rechtliche Grundlage: Art. 29 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013
Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen den Plan laut Art. 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Mai 2011, Nr. 91 mit den Ergänzungen und Aktualisierungen laut Art. 22 des genannten gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 91/2001.
Art. 1 des GvD Nr. 91/2011 sieht die Verpflichtung vor, ein Dokument, welches als "Plan der Indikatoren und vorgesehene Bilanzergebnisse" bezeichnet wird, den öffentlichen Verwaltungen vorzulegen, wobei präzisiert wird, dass man als öffentliche Verwaltungen, die Verwaltungen gemäß Art. 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196, bezeichnet, mit Ausnahme der Regionen, der örtlichen Körperschaften, ihrer eigenen Anstalten und instrumentalen Einrichtungen und den Einrichtungen des nationalen Gesundheitsdienstes.
Gemäß Artikel 1, Absatz 3 des Dekrets des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 9. Dezember 2015 sind nur die Regionen, die autonomen Provinzen Trient und Bozen sowie deren Organe und Einrichtungen dazu verpflichtet, in der Finanzbuchhaltung den „Plan der Indikatoren und erwarteten Haushaltsergebnisse“ vorzulegen.
Die Finanzbuchhaltung wird von der Agentur durchgeführt.
Für weiter Informationen wird zuständigkeitshalber auf die von der Autonomen Provinz Bozen Homepage unter der entsprechenden Rubrik verwiesen.
Letzte Aktualisierung: 30/05/2025