[Externer Link] Webseite - Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Über Uns

Wer wir sind

Sie hat die Funktion einer einheitlichen Aufsichtsstelle im Bereich des geförderten Wohnbaus. Sie übt sämtliche Funktionen und Aufgaben aus, die ihr von den einschlägigen Vorschriften und insbesondere vom Statut und vom Art. 62-ter des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/98 übertragen worden sind und den Dekret des Landeshauptmanns vom 26. März 2024, Nr.3.

Download

  • Statut
  • Geschäftsordnung

Was wir tun

Die Agentur trägt als einheitliche Aufsichtstelle dazu bei, dass die Aufsicht im geförderten Wohnbau effizient, transparent und nach außen sichtbar flächendeckend im ganzen Land wahrgenommen wird.

Die Agentur für Wohnbauaufsicht führt Kontrollen Vor-Ort durch, bei welchen die Agentur Zuwiderhandlungen gegen die Bindung des konventionierten Wohnbaus ahndet, die notwendigen Vorhaltungen vornimmt, und die von den Vorschriften vorgesehenen Geldstrafen.

Um die vorhandenen Synergien effizient zu nutzen, einen einheitlichen Wissensstand unter den betroffenen Akteuren sicherzustellen und um Widersprüche und Doppelgleisigkeiten bei der Wahrnehmung der Aufsicht zu vermeiden, pflegt die Agentur eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in der Landesverwaltung und bei den Gemeinden.

Die Agentur definiert leitlinien, an denen die Organisation und die Qualität der Aufsichtstätigkeit objektiv bewertet werden kann. Gegenstand der Untersuchungen und Bewertungen ist die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Bindung des konventionierten Wohnbaus.

Die Agentur möchte durch ihre Kontroll- und Beratungsleistungen:

  • den Präventionscharakter nachhaltig stärken
  • das öffentliche Bewusstsein für Rechtstaatlichkeit im Bereich des Wohnbaus fördern
  • die Sicherung von Qualität garantieren
  • Innovation, Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns gewährleisten

Download

  • Dienste und Qualitätsstandard

Prüffelder

Als einheitliche Aufsichtstelle im Bereich Wohnbauförderung hat die Agentur schwerpunktmäßig folgende zwei Prüffelder zu bedienen:

  • Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung im geförderten Wohnbau (L.G. Nr. 13/98, Artikel 62-ter.).
  • Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Bindung des konventionierten Wohnbaus (L.G. Nr. 13/98, Artikel 62-ter.).

Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat der AWA hat beschlossen, dass sich die Agentur vorläufig auf die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit betreffend die Einhaltung der Vorschriften über die Bindung des konventionierten Wohnbaus beschränkt, gemäß Art. 79 LG 13/97.

Letzte Aktualisierung: 26/01/2026