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Inhaber von Mitarbeiter- oder Berateraufträgen

Rechtliche Grundlage: Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 GvD Nr. 33/2013, Art. 53, Abs. 142 GvD Nr. 165/2001

Pflicht zur Veröffentlichung von Daten betreffend die Inhaber von Führungsaufträgen und von Aufträgen zur Zusammenarbeit oder Beratung

1) Unbeschadet der Mitteilungspflichten laut Art. 17 Abs. 22 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127 veröffentlichen und aktualisieren die öffentlichen Verwaltungen folgende Informationen bezüglich der Inhaber von Aufträgen zur Zusammenarbeit und Beratung: a) die Eckdaten des Beauftragungsakts; b) den Lebenslauf; c) die Daten bezüglich der Durchführung von Aufträgen oder der Inhaberschaft von Ämtern in Körperschaften des privaten Rechts, die durch die öffentliche Verwaltung geregelt oder finanziert werden, oder der Ausübung einer Berufstätigkeit; d) die wie auch immer benannten Vergütungen in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, dem Beratungsauftrag oder dem Auftrag zur Zusammenarbeit, mit spezifischer Angabe eventueller variabler Elemente oder von mit der Ergebnisbewertung verbundenen Elementen.

Die Daten zu den Beauftragungen, welche ab Jahr 2018 erteilt worden sind, werden ausschließlich in der Datenbank „Verzeichnis der Leistungen“ des beim Präsidium des Ministerrates – Departement für öffentliche Verwaltung eingerichteten Systems „PerlaPA“, veröffentlicht.

Bislang enthält das PerlaPA-Portal keine Zusammenstellungen zur Einrichtung, da diese ausschließlich Dienstleistungsaufträge vergeben hat und somit nicht mit Beratungsdiensten zusammengearbeitet hat.

Veröffentlichung: 09.07.2018
Aktualisierung: 26.05.2025

Letzte Aktualisierung: 30/05/2025