Planungsakte der öffentlichen Bauten

Rechtliche Grundlage: Art. 38 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013

2. Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen unverzüglich die Akte zur Planung der öffentlichen Bauarbeiten sowie die Informationen zu den Bauzeiten, Einheitskosten und Ausführungsindikatoren der laufenden oder fertiggestellten öffentlichen Bauarbeiten, unbeschadet der Veröffentlichungspflichten laut Art. 37  des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. Juni 2023, Nr. 36 (Kodex der öffentlichen Verträge). Die Informationen werden auf der Grundlage eines vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen im Einvernehmen mit Antikorruptionsbehörde der erstellten Nationalen Musters veröffentlicht sowie von diesen gesammelt und auf deren offiziellen Webseite veröffentlicht, um den Vergleich zu ermöglichen.

Die Informationen zu den öffentliche Bauten (ehemaliger Art. 38 des GvD Nr. 33/2013) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Agentur.

  • Dreijahresprogramm 2023-2025
  • Dreijahresprogramm 2022-2025
  • Dreijahresprogramm 2021-2023
  • Dreijahresprogramm 2020-2022
  • Veröffentlicht: 09.07.2018

    Aktualisiert: 31.08.2023