Evaluierungsstellen und Überprüfung der öffentlichen Investitionen

Rechtliche Grundlage: Art. 38 Abs. 1 GvD Nr. 33/2013

1.Die veröffentlichen öffentlichen – Verwaltungen unbeschadet der Bestimmungen laut Art. 9-bis – die Informationen betreffend die Beiräte für die Bewertung und Überprüfung der öffentlichen Investitionen laut Art. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1999, Nr. 144, einschließlich der ihnen übertragenen spezifischen Befugnisse und Aufgaben, der Verfahren und Kriterien für die Bestellung der Mitglieder und deren Namen.
 
Die Informationen zu den öffentliche Bauten (ehemaliger Art. 38 des GvD Nr. 33/2013) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Agentur.

Veröffentlicht: 09.07.2018

Aktualisiert: 31.08.2023