Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten

Rechtliche Grundlage: Artikel 7, Absatz 4 und 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013 

Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten und Anzahl der Gläubigerunternehmen  

Datum Gesamte Schulden Zahl der Gläubiger
31.12.2022 0,00 € 0
31.12.2021 0,00 € 0
31.12.2000 0,00 € 0
31.12.2019 0,00 € 0
31.12.2018 0,00 € 0
31.12.2017 0,00 € 0
31.12.2016 0,00 E 0


Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2016

Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2017 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die Agentur für Wohnbauaufsicht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember jeden Jahres fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen. Für die Jahre 2016 und 2017 wurde die Meldung gemacht. Für das Jahr 2021 bestand keine Pflicht und wurde deshalb auch nicht gemacht.

Veröffentlicht: 09.08.2018

Aktualisiert: 09.03.2023