Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen

Rechtliche Grundlage: Art. 35 Abs. 3, GvD Nr. 33/2013

(3) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen Folgendes auf den offiziellen Websites: a) die Telefonnummern und das institutionelle elektronische Postfach des Amtes, das für die Tätigkeiten zur Verwaltung, Gewährleistung und Überprüfung der Übermittlung der Daten oder des direkten Zugangs zu denselben seitens der mit dem Verfahren befassten Verwaltung (Art. 43, 71 und 72 des DPR vom 28. Dezember 2000, Nr. 445) verantwortlich ist.

Bestimmungen über die Selbstdeklarationen und administrative Verwaltung gemäß Landesgesetz n. 17 des 22. Oktober 1993 "Disziplin des Verwaltungsverfahrens und das Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten", Art. 5 (Unterlagen) - Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 (Externer Link).

Für Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.

Veröffentlicht: 09.07.2018