Akte der öffentlichen Auftraggeber und der auftraggebenden Körperschaften gesondert nach Verfahren
Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
- Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Bekanntmachungspflichten und insbesondere gemäß Art. 9-bis veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen und die Vergabestellen:
- Daten wie im Art. 1 Abs. 32 des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190 vorgesehen
- Akten und Informationen gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekret vom 18. April 2016, Nr. 50
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Veröffentlicht: 09.07.2018
Aktualisiert: 30.08.2023