Akte der öffentlichen Auftraggeber und der auftraggebenden Körperschaften gesondert nach Verfahren

Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013

  1. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Bekanntmachungspflichten und insbesondere gemäß Art. 9-bis veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen und die Vergabestellen:

 Beschluss/Dekret oder gleichwertiger Verwaltungsakt (für alle Verfahren)

Veröffentlicht: 09.07.2018

Aktualisiert: 09.10.2023