Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten
Rechtliche Grundlage: Artikel 7, Absatz 4 und 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten und Anzahl der Gläubigerunternehmen
Datum | Gesamte Schulden | Zahl der Gläubiger |
31.12.2022 | 0,00 € | 0 |
31.12.2021 | 0,00 € | 0 |
31.12.2000 | 0,00 € | 0 |
31.12.2019 | 0,00 € | 0 |
31.12.2018 | 0,00 € | 0 |
31.12.2017 | 0,00 € | 0 |
31.12.2016 | 0,00 E | 0 |
Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2016
Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2017 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die Agentur für Wohnbauaufsicht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember jeden Jahres fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen. Für die Jahre 2016 und 2017 wurde die Meldung gemacht. Für das Jahr 2021 bestand keine Pflicht und wurde deshalb auch nicht gemacht.
- Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten für das Jahr 2020
- Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten für das Jahr 2019
- Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten für das Jahr 2018
- Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten für das Jahr 2017
- Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten für das Jahr 2016
- Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten für das Jahr 2015
- Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten für das Jahr 2014
Veröffentlicht: 09.08.2018
Aktualisiert: 09.03.2023