Über uns

Wer wir sind

Die Agentur ist eine öffentlich-rechtliche Hilfskörperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit und ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht vollständig unabhängig.

Sie hat die Funktion einer einheitlichen Aufsichtsstelle im Bereich des geförderten Wohnbaus. Sie übt sämtliche Funktionen und Aufgaben aus, die ihr von den einschlägigen Vorschriften und insbesondere vom Statut und vom Art. 62-ter des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/98 übertragen worden sind.

Die Landesregierung hat mit den Beschlüssen Nr. 696 vom 13.05.2013 und Nr. 1872 vom 09.12.2013 das Statut der Agentur für Wohnbauaufsicht genehmigt.

Die operative Arbeitsweise für die Erbringung des Dienstleistungen hat die Agentur gemäß Art. 9 des Statuts über eine entsprechende Geschäftsordnung definiert.

Was wir tun

Die Agentur trägt als einheitliche Aufsichtstelle dazu bei, dass die Aufsicht im geförderten Wohnbau effizient, transparent und nach außen sichtbar flächendeckend im ganzen Land wahrgenommen wird.

Die Agentur für Wohnbauaufsicht führt nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den interessierten Gemeinden Kontrollen Vor-Ort durch, bei welchen die Agentur Zuwiderhandlungen gegen die Bindung des konventionierten Wohnbaus ahndet, die notwendigen Vorhaltungen vornimmt, und die von den Vorschriften vorgesehenen Geldstrafen.

Um die vorhandenen Synergien effizient zu nutzen, einen einheitlichen Wissensstand unter den betroffenen Akteuren sicherzustellen und um Widersprüche und Doppelgleisigkeiten bei der Wahrnehmung der Aufsicht zu vermeiden, pflegt die Agentur eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in der Landesverwaltung und bei den Gemeinden.

Die Agentur definiert Qualitätsleitlinien, an denen die Organisation und die Qualität der Aufsichtstätigkeit objektiv bewertet werden kann. Gegenstand der Untersuchungen und Bewertungen ist die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Bindung des konventionierten Wohnbaus.

Die Agentur möchte durch ihre Kontroll- und Beratungsleistungen:

  • den Präventionscharakter nachhaltig stärken
  • das öffentliche Bewusstsein für Rechtstaatlichkeit im Bereich des Wohnbaus fördern
  • die Sicherung von Qualität garantieren
  • Innovation, Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns gewährleisten

 

FAQ

[FAQ]

Darf ich eine konventionierte Wohnung kaufen, auch wenn ich nicht in Südtirol wohne oder arbeite

Ja. Es gibt keine Beschränkungen für den Erwerb von konventionierte Wohnungen, aber es sind bestimmte Voraussetzungen für die Besetzung erforderlich. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die Besetzung finden Sie in unserem Informationsflyer https://wohnbauaufsicht.provinz.bz.it/downloads/DEF.nach_LG_9.23_Info_flyer_AWA_DEU.pdf

Datum: 6.12.2023
[FAQ]

Darf eine Person, die bereits in der Vergangenheit in Südtirol wohnhaft war, eine konventionierte Wohnung besetzen?

Ja, die Personen, die abgewandert sind und die nach Südtirol zurückkehren möchten, wenn sie über die weiteren erforderlichen Voraussetzungen verfügen, dürfen eine konventionierte Wohnung für ihren Grundwohnbedarf besetzen, wenn sie vor ihrer Abwanderung für mindestens fünf Jahre ihren Wohnsitz in Südtirol hatten (Art. 79 Abs. 17: „Den in Absatz 1 genannten Personen sind die Personen gleichgestellt, die vor ihrer Abwanderung für mindestens fünf Jahre ihren Wohnsitz in Südtirol hatten.“). Mit der Besetzung der konventionierten Wohnung liegt es in der Verantwortung des Bürgers auch den meldeamtlichen Wohnsitz zu verlegen.

Datum: 6.12.2023
[FAQ]

Definition von „Leichte Erreichbarkeit“

In Bezug auf die in Art. 79 des LROG angeführte „leichte Erreichbarkeit“ der Wohnung vom Arbeitsplatz aus, erlaube ich mir nochmals nachzufragen wie dies definiert ist.

 

Im Art. 79 LG 13/1997 ist die „leichte Erreichbarkeit“ nicht näher definiert, wenn der Landesgesetzgeber im 1. Absatz  formuliert, dass konventionierte Wohnungen von Personen zu besetzen sind  „die selbst beziehungsweise deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind, die vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz aus leicht zu erreichen ist“.

Zum Art. 79 LG 13/1997 gibt es keine eigene, spezifische Durchführungsbestimmung.

Da aber  der Gesetzgeber

1) im selben Absatz  1 des Artikel 79 auf das Wohnbaureformgesetz LG 13/1998 verweist (im Zusammenhang mit dem maximal anzuwendenden Landesmietzins),

2) in beiden Gesetzen exakt diesselben Begriffe „angemessene“ und „leicht erreichbare“ Wohnung verwendet werden

3) die Grundintention „Schaffung bzw. Nutzung von Wohnraum durch in Südtirol Ansässige“  in beiden Gesetzen vorhanden ist und  zB. auch die konventionierte Wiedergewinnung in Kombination der Art. 71 LG 13/1998 mit Art. 79 LG 13/1997 geregelt wird

erscheint es naheliegend und gerechtfertigt, für die einheitlich und widerspruchsfrei verwendeten Begriffe auf die im Wohnbauförderungsgesetz 13/1998 angeführten Definitionen einer „angemessenen“ und „leicht erreichbaren Wohnung“ zurückzugreifen:

 

Art. 43 (Angemessene und leicht erreichbare Wohnung) LG 13/1998

(1) Eine Wohnung gilt als angemessen, wenn die bewohnbare Nutzfläche für eine Person nicht kleiner als 28 Quadratmeter ist. Diese Fläche wird für jede weitere Person um 15 Quadratmeter erhöht. Auf begründeten Antrag kann die bewohnbare Nutzfläche für Rollstuhlfahrer und für Personen, die eine Pflegeperson benötigen, erhöht werden.

(2) Die leicht erreichbare Wohnung definiert sich aus der Wegstrecke und der Höhendifferenz zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz oder dem Wohnsitz des Gesuchstellers. Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar, wenn sie nicht mehr als 40 Kilometer vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz des Gesuchstellers entfernt ist. Falls die Wohnung beziehungsweise der Arbeitsplatz oder der Wohnsitz über 1000 Meter über dem Meeresspiegel liegt, gilt für die Bestimmung der Erreichbarkeit eine Entfernung von 30 Kilometer.

 

Die Erreichbarkeit der Wohnung wird gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes festgestellt.Zusammenfassend gelten also 40 Kilometer  (bzw. 30 Km falls  über 1.000 Meter Meereshöhe)  als Richtschnur  für die leichte Erreichbarkeit der  Wohnung oder  des Arbeitsplatzes (vglArt. 43 LG 13/1998 igF. und Art. 38 DLH 42/1999).

 

Datum: 28.5.2019
[FAQ]

Ich habe eine Wohnung mit Konventionierung laut Art. 79 gekauft und möchte diese vermieten.

Nun möchte ich mich informieren, was ich dabei alles berücksichtigen muß und wie hoch ich die Miete ansetzen darf?

Im Fall von konventionierten Wohnungen, Art. 79, Abs. 1 L.G. 13/97 sieht vor, dass der Mietzins in den ersten zwanzig Jahren nicht höher sein darf als der gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, festgelegte Landesmietzins, außer der Eigentümer entrichtet, auch nach Erteilung der Benutzungsgenehmigung, die Baukostenabgabe im Ausmaß von 15 Prozent der zum Zeitpunkt des entsprechenden Antrages geltenden Baukosten.

Die Berechnung des Landesmietzinses kann durch Eingabe der jeweiligen Flächen automatisch über den link http://www.provinz.bz.it/bauen-wohnen/gefoerderter-wohnbau/online-berechnung-der-konventionalflaeche.asp erfolgen.

Jedenfalls, muss man dabei berücksichtigen, dass bei einer teilmöblierten Wohnung keine Erhöhung des Landesmietzinses erlaubt ist. Art. 7, Abs 4 LG 13/98 und Art. 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 392 ermöglichen.
nur bei einer kompletten Ausstattung eine Erhöhung (von maximal 30%) des Landesmietzinses.


Datum: 15.1.2019
[FAQ]

Ich habe aktuell eine konventionierte Wohnung vermietet. Diese wird nächstes Jahr neue vermietet. Müssen wir evtl. neuen Mieter bei Ihnen bzw. dem Wohnbauinstitut melden/prüfen lassen? Wenn ja wie funktioniert dies?

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Sie brauchen weder bei uns noch beim Wohnbauinstitut die Vermietung einer konventionierten Wohnung melden. Zu beachten bleibt jedoch: dass innerhalb von 30 Tagen, nachdem eine konventionierte Wohnung frei geworden ist, dies der Gemeinde gemeldet werden muss.

 

Weiters müsste eine konvetionierte Wohnung innerhalb von 6 Monaten - ab dem Datum des Freiwerdens - von Personen, die die Voraussetzungen laut Art. 79 haben, besetzt werden.

 

Der Mietzins dürfte nicht über dem Landesmietzins liegen.

 

Sollte es nicht möglich sein, die Wohnung innerhalb von 6 Monaten an eine berechtigte Person zu vermieten, so müsste dies wiederum innerhalb von 30 Tagen - nach Ablauf der Sechsmonatsfrist - der Gemeinde, die verantwortlich für die sofortige Mitteilung an das WOBI ist, gemeldet werden.

 

 

Datum: 16.8.2018
[FAQ]

Konventionierte Wohnungen müssen unter anderem ja von Personen besetzt werden, welche nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angepassten Wohnung sind oder an einer solchen Wohnung das Fruchtgenuss- oder Wohnrecht haben…

Wenn es nun umgekehrt ist, sprich ich bin zwar Eigentümer (nackter Eigentümer) einer Wohnung welche mit dem Fruchtgenussrecht einer anderen Person belastet und somit bewohnt ist, habe ich dann das Recht eine konventionierte Wohnung zu besetzen?

Wir bestätigen Ihnen, dass bei Vorhandensein der weiteren Voraussetzungen (u.a. Ansässigkeit) das NACKTE EIGENTUM an einer Wohnung kein Hindernisgrund zur gesetzeskonformen Besetzung einer konventionierten Wohnung ist, solange die sich im Eigentum befindliche Wohnung mit einem Fruchtgenuss-oder Wohnrecht belastet ist, da ja dieses die "Besitzausübung" durch den Eigentümer (also Nutzung und Verfügbarkeit) ausschließt.

Dies lässt sich direkt aus dem Absatz 1 Art. 79 LG 13/1997 ableiten:

Konventionierte Wohnungen müssen von Personen für den ständigen eigenen Wohnbedarf besetzt werden, die:

- selbst beziehungsweise deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind, die vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz aus leicht zu erreichen ist,

oder nicht an einer solchen Wohnung das Fruchtgenuss- oder Wohnrecht haben.

- zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession in einer Gemeinde Südtirols den meldeamtlichen Wohnsitz hatten

oder zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung seit mindestens fünf Jahren in einer Gemeinde des Landes ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben

Datum: 16.8.2018
[FAQ]

Darf man eine konventionierte Wohnung kaufen und als Ferienwohnung nutzen? Ist dies überhaupt möglich?

Laut Art. 79 L.G. 13/1997, kann man eine konventionierte Wohnung zwar kaufen, aber nicht als Ferienwohnung nutzen. Die konventionierte Wohnung darf nur für den ständigen Wohnbedarf von Personen die die Voraussetzungen laut Art. 79 LG 13/97 besitzen, besetzt werden.

Datum: 6.8.2018

Als einheitliche Aufsichtstelle im Bereich Wohnbauförderung hat die Agentur schwerpunktmäßig folgende zwei Prüffelder zu bedienen:

  • Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung im geförderten Wohnbau (L.G. Nr. 13/98, Artikel 62-ter, Absätze 1 u.2).
  • Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Bindung des konventionierten Wohnbaus (L.G. Nr. 13/98, Artikel 62-ter, Absatz 5).

Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat der AWA hat beschlossen, dass sich die Agentur vorläufig auf die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit betreffend die Einhaltung der Vorschriften über die Bindung des konventionierten Wohnbaus beschränkt, gemäß Art. 79 LG 13/97.