Politisch-administrative Organe

Rechtliche Grundlage: Art. 14 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013

Art. 14 Pflicht zur Veröffentlichung von Daten betreffend die Mitglieder der politischen Verwaltungen
Folgende Dokumente und Informationen betreffend alle ihre Mitglieder: a) den Ernennungs- oder Verkündungsaktes mit Angabe der Dauer des Auftrags oder des Wahlmandats; b) den Lebenslauf; c) jedwede Vergütung in Zusammenhang mit der Übernahme des Amtes; die durch öffentliche Mittel finanzierten Ausgaben für Dienstreisen und Außendienste; d) die Daten betreffend die Übernahme weiterer Ämter bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und die entsprechenden aus welchem Grund auch immer entrichteten Vergütungen; e) die eventuellen weiteren Aufträge mit Ausgaben zu Lasten der öffentlichen Finanzen sowie die zustehenden Vergütungen; f) die Erklärungen laut Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1982, Nr. 441 sowie die Bescheinigungen und Erklärungen laut Art. 3 und 4 desselben Gesetzes, geändert durch dieses Dekret, beschränkt auf den Erklärenden, den nicht getrennten Ehepartner und die Verwandten bis zum zweiten Grad, sofern diese einverstanden sind. Die eventuelle Nichteinwilligung wird jedenfalls angegeben. Auf die Informationen laut diesem Buchstaben betreffend andere Personen als die Mitglieder des politischen Führungsorgans werden die Bestimmungen laut Art. 7 nicht angewandt.

Inhaber von politischer Ämtern, mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten.

Der Link zur Website der Autonomen Provinz Bozen verweist auf die Dokumente und Informationen betreffend die Mitglieder der Landesregierung, die auf den jeweiligen Seiten des Landeshauptmanns und der einzelnen Landesräte veröffentlicht werden:

"Inhaber politischer Ämter"

Veröffentlicht: 09.07.2018

Aktualisiert: 25.03.2024