Indikator für Zahlungszeiten

Rechtliche Grundlage: Art. 33 GvD Nr. 33/2013

1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen jährlich einen Indikator ihrer Durchschnittsfristen
für die Zahlung von Gütern, Diensten und Lieferungen mit der Bezeichnung „Indikator für Zahlungspünktlichkeit“. Ab dem Jahr 2015 veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen alle drei Monate einen Indikator gleichen Gegenstands mit der Bezeichnung „dreimonatlicher Indikator für Zahlungspünktlichkeit". Die Indikatoren laut diesem Absatz werden auch über ein einziges Portal nach dem Muster und den Modalitäten ausgearbeitet und veröffentlicht, die mit einem nach Anhören der Vereinigten Konferenz zu erlassenden Dekret des Präsidenten des Ministerrates bestimmt werden müssen.

Alljährliche Veröffentlichung der durchschnittlichen Zeiten für Zahlungen bei Ankäufen, Dienstleistungen und Lieferungen.

Trimestraler Indikator für Zahlungszeiten

Wie vom Art. 9 des D.P.M.R. vom 22. September 2014 vorgesehen, müssen die öffentlichen Verwaltungen ab dem Jahr 2015 einen trimestralen Indikator über die Pünktlichkeit der Zahlungen ausarbeiten, berechnet für jeden Geschäftsvorgang als Summe der Tage zwischen Fälligkeits- und Zahlungsdatum der Rechnung, multipliziert mit dem fälligen Betrag, in Verhältnis gesetzt mit der Summe der im Bezugszeitraum gezahlten Beträge.

Betrag der fälligen und unbezahlten Schulden am Ende des Vorjahres und Anzahl der Gläubigerunternehmen (Art. 33 Abs. 1 des GvD Nr. 33/2013)

Veröffentlichung 09.07.2018

Aktualisierung 31.08.2023