Dreijahresplan zur Vorbeugung der Korruption und der Transparenz

Rechtliche Grundlage: Art. 10 Abs. 8 Buchst. a) GvD Nr. 33/2013 „(8) Eine jede Verwaltung hat die Pflicht, auf ihrer offiziellen Website in der Sektion „Transparente Verwaltung“ gemäß Art. 9 Folgendes zu veröffentlichen: a) das Dreijahresprogramm für die Transparenz und Integrität sowie dessen Umsetzungsstand.

Seit 2023 ist das Dreijahresprogramm für Transparenz und Integrität, das im Plan zur Korruptionsbekämpfung enthalten ist, in den Anhängen des Integrierten Tätigkeits- und Organisationsplans (PIAO) enthalten.

Es wird auf die Sektion Weitere Inhalte - Vorbeugung der Korruption verwiesen.

Zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, gemäß Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22 Oktober 1993, Nr. 17:

Seit 2023 ist die Liste in den Anhängen des Integrierten Plans für Aktivitäten und Organisation (PIAO) enthalten

Laut Art. 10, Absatz 1, GvD Nr. 33/2013, ist jede Verwaltung verpflichtet, in einer eigenen Sektion des Dreijahresplanes zur Vorbeugung der Korruption die Verantwortlichen für die Übermittlung und Veröffentlichung der Unterlagen, Informationen und Daten anzugeben, während die Pflicht zur Ausarbeitung eines Dreijahresplans für die Transparenz und Integrität mit GvD Nr. 97 vom 25 Mai 2016 wieder abgeschafft wurde.

  Veröffentlichung: 09.07.2018

  Aktualisiert: 01.08.2023