Bürgerzugang

Einfacher Bürgerzugang

Rechtliche Grundlage: Art. 5, Abs. 1 GvD Nr. 33/2013

Jeder hat das Recht, die im Sinne der geltenden Gesetzesbestimmungen veröffentlichungspflichtigen Dokumente, Informationen oder Daten zu beantragen, wenn diese von den dazu verpflichteten öffentlichen Verwaltungen nicht veröffentlicht wurden.

Der Bürgerzugang ist laut Art. 5, Abs. 1 des G.v.D. Nr. 33/2013 i.g.F. ein Recht, welches von jeder Bürgerin/jedem Bürger ausgeübt werden kann, um Informationen und Daten, welche von der öffentlichen Verwaltung nicht gemäß dem oben genannten gesetzesvertretenden Dekret veröffentlicht worden sind, zu beantragen. Die Anfrage ist kostenlos und kann ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden, indem das Antragsformular an den Direktor der Agentur, in der Person des Verantwortlichen der Transparenz übermittelt wird.

Der Transparenzbeauftragte wird die Anfrage an den zuständigen Verantwortlichen weiterleiten und den Antragsteller darüber informieren. Der Verantwortliche wird innerhalb von 30 Tagen das Dokument, die Information oder die angefragten Daten publizieren und den Antragsteller über die Veröffentlichung informieren mit Angabe des entsprechenden Links.

Inhaber der Ersatzbefugnis: Direktor der Agentur für Wohnbauaufsicht

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen
Tel. +39 0471 418490

PEC: awa.ave@pec.prov.bz.it
E-Mail: awa.ave@provinz.bz.it

Allgemeiner Bürgerzugang

Rechtliche Grundlage: Art. 5, Abs. 2 GvD Nr. 33/2013

Der Antrag auf Bürgerzugang bedarf keiner persönlichen Legitimation des Antragstellenden und keiner Begründung, ist kostenlos und muss an den Transparenzverantwortlichen der zur Veröffentlichung laut Abs. 1 verpflichteten Verwaltung gerichtet werden, der dazu Stellung nimmt.

Unter Transparenz versteht man, gemäß gesetzvertretenden Dekret Nr. 33/2013 i.g.F., abgeändert durch das gesetzvertretende Dekret Nr. 97/2016 i.g.F., die vollständige Zugänglichkeit der von der öffentlichen Verwaltung innegehabten Daten und Dokumente und, dass jene Daten und Dokumente, einschließlich jener, für die gemäß geltender Gesetzgebung die zwingendvorgeschriebenen Veröffentlichung gilt, dem Bürgerzugang unterliegen.

Die in der öffentlichen Verwaltung befindlichen Daten und Dokumente auch andere als jene die der Veröffentlichung unterliegen sind somit öffentlich und jeder hat das Recht sie zu erlangen, unter Einhaltung der Grenzen in Bezug auf den Schutz der rechtlich relevanten Interessen.

Das Ansuchen zum Bürgerzugang kann ohne Begründung von jedermann eingereicht werden und muss die angeforderten Angaben der Daten, Informationen oder Dokumente enthalten. Der Antrag kann an die Verwaltung entweder in Papierform oder telematisch übermittelt werden.

Gemäß Art. 5 bis), Abs. 1 und 2 des gesetzvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 i.g.F., ist der Bürgerzugang ausgeschlossen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung des Schutzes der öffentlichen Interessen besteht, in Bezug auf:

  1. die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung;
  2. die nationale Sicherheit;
  3. die Verteidigung und die militärischen Angelegenheiten;
  4. die internationalen Beziehungen;
  5. die Politik und die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität des Staates;
  6. die Durchführung von Ermittlungen über Verbrechen und deren Verfolgung;
  7. die ordnungsmäßige Durchführung von Inspektionstätigkeiten.

Der Bürgerzugang ist auch ausgeschlossen wenn eine konkrete Beeinträchtigung des Schutzes einer der folgenden privaten Interessen besteht:

  1. der Schutz der personenbezogen Daten gemäß den geltenden Bestimmungen in diesem Geltungsbereich;
  2. die Korrespondenzfreiheit und das Briefgeheimnis;
  3. die wirtschaftlichen und Handelsinteressen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, Urheberrechte und Geschäftsgeheimnisse.

Für den Bürgerzugang kann man sich an die Direktion der Agentur wenden:

Direktor der Agentur für Wohnbauaufsicht wenden

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen
Tel. +39 0471 418490


PEC: awa.ave@pec.prov.bz.it
E-Mail: awa.ave@provinz.bz.it

Der Antrag kann auf dem eigens vorgesehenen Formular eingereicht werden oder auf stempelfreiem Papier zusammen mit einer Kopie oder Scan eines Personalausweises. Die Erteilung von Informationen oder Dokumenten in elektronischer oder gedruckter Form ist kostenlos, außer für die Erstattung der tatsächlich entstandenen und dokumentierten Kosten der Verwaltung für die Vervielfältigung auf Papier oder auf andere Datenträger.

Der Direktor der Agentur wird die Anfrage an den zuständigen Verantwortlichen weiterleiten, und den Antragsteller darüber informieren.

Das Bürgerzugangsverfahren muss innerhalb von dreißig Tagen, nach der Einreichung des Antrages, durch eine Mitteilung an den Antragsteller und an eventuelle Drittbetroffene abgeschlossen werden, es sei denn es liegt die eventuelle Aufhebung der Unterbrechung der Frist für den Schutz der Interessen letzterer gemäß der gesetzlichen Bestimmungen vor.

Die Weigerung, die Verschiebung und die Zugriffsbeschränkung des Zuganges müssen gemäß der rechtlichen Bestimmungen mit Bezug auf die festgelegten Beschränkungen in Artikel 5 bis) des obengenannten gesetzvertretenden Dekretes begründet werden.

Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Weigerung des Zugangs oder Ausfall der Antwort innerhalb von dreißig Tagen, kann der Antragsteller einen Antrag um Überprüfung an den Verantwortlichen der Prävention der Korruption und der Transparenz vorlegen, dieser entscheidet aus berechtigten Gründen innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen.

Rechtsbehelfe

Im Falle gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Bürgerzugangs oder bei nicht innerhalb von 30 Tagen ergangener Antwort (vorbehaltlich der Fristverlängerung zum Schutze der Interessen eventueller Drittbetroffener), kann ein Antrag auf Überprüfung an den Transparenzbeauftragten gestellt werden:

Transparenzbeauftragter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE)

Elisa Guerra

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen
Tel. +39 0471 418490

PEC: awa.ave@pec.prov.bz.it
E-Mail: awa.ave@provinz.bz.it

Gegen die Entscheidung der Agentur oder (im Falle eines Antrags auf Überprüfung) des Transparenzbeauftragten, kann der Antragsteller/die Antragstellerin Rekurs beim Verwaltungsgericht einlegen.

Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Rekurs bei dem für das Land Südtirol zuständigen Volksanwalt einzubringen (Art. 5, Abs. 8, GvD Nr. 33/2013):
http://www.volksanwaltschaft.bz.it/de/kontakte.asp

Verordnung über die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang sowie der Rechte im Rahmen der Veröffentlichungs-, Transparenz- und Informationspflicht der öffentlichen Verwaltung:
Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4 

Register der Bürgerzugänge

Rechtliche Grundlage: Beschluss ANAC Nr. 1309 vom 28 Dezember 2016

Bis zum heutigen Datum wurde kein Bürgerzugang beantragt, weshalb das Register leer ist.

Veröffentlicht: 09.07.2018

Aktualisiert: 09.10.2023