Beteiligte Gesellschaften

Rechtliche Grundlage: Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 3 GvD Nr. 33/2013

    (1) Eine jede öffentliche Körperschaft veröffentlicht und aktualisiert jährlich Folgendes: b) das Verzeichnis der Gesellschaften, an denen sie auch nur mit einem Minderheitsanteil (Angabe des Anteils) direkt beteiligt ist, mit Angabe der zugewiesenen Befugnisse und der zugunsten der Verwaltung durchgeführten Tätigkeiten bzw. der anvertrauten öffentlichen Dienste; d) - bis Maßnahmen betreffend die Gründung von Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, Erwerb von Anteilen an bereits gegründeten Gesellschaften, Verwaltung der öffentlichen Beteiligungen, Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, Börsennotierung öffentlicher Kontrolle unterliegender Gesellschaften und regelmäßige Rationalisierung der öffentlichen Beteiligungen ....
    (2) Für eine jede der Körperschaften laut Abs. 1 Buchst. a) bis c) werden die Angaben bezüglich ihrer Bezeichnung, des Ausmaßes der eventuellen Beteiligung der Verwaltung, der Dauer der Verpflichtung, der im Jahr aus jedwedem Grund zu Lasten des Haushalts der Verwaltung gehenden Gesamtausgaben, der Anzahl der Vertreter der Verwaltung in den Regierungsorganen, der einem jeden von diesen zustehenden Gesamtbesoldung und der Haushaltsergebnisse der letzten drei Haushaltsjahre veröffentlicht. Außerdem werden die Angaben betreffend die Aufträge der Verwalter der Körperschaft und die entsprechende Gesamtbesoldung veröffentlicht
    (3) In Anwendung der Art. 14 und 15 wird auf der Website der Verwaltung die Verlinkung mit den offiziellen Websites der Körperschaften laut Abs. 1 vorgesehen, in denen die Daten betreffend die Mitglieder der Ausrichtungsorgane und die Inhaber von Aufträgen veröffentlicht werden.
    Die Agentur hat keine Kontrollfunktion gegenüber beteiligte Gesellschaften, gemäß Art. 22 des GvD Nr. 33/2013.

    Veröffentlichung: 09.07.2018