Ausgeschiedene Führungskräfte

Rechtliche Grundlage: art. 14 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
1) Mit Bezug auf die Inhaber politischer Aufträge, sei es von Wahlmandaten oder jedenfalls von Aufträgen zur Ausübung politischer Führungsbefugnisse auf staatlicher, regionaler und lokaler Ebene, veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen folgende Dokumente und Informationen betreffend alle ihre Mitglieder: a) den Ernennungs- oder Verkündungsakt mit Angabe der Dauer des Auftrags oder des Wahlmandats; b) den Lebenslauf; c) jedwede Vergütung in Zusammenhang mit der Übernahme des Amtes; die durch öffentliche Mittel finanzierten Ausgaben für Dienstreisen und Außendienste; d) die Daten betreffend die Übernahme weiterer Ämter bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und die entsprechenden aus welchem Grund auch immer entrichteten Vergütungen; e) die eventuellen weiteren Aufträge mit Ausgaben zu Lasten der öffentlichen Finanzen sowie die zustehenden Vergütungen; f) die Erklärungen laut Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1982, Nr. 441 sowie die Bescheinigungen und Erklärungen laut Art. 3 und 4 desselben Gesetzes, geändert durch dieses Dekret, beschränkt auf den Erklärenden, den nicht getrennten Ehepartner und die Verwandten bis zum zweiten Grad, sofern diese einverstanden sind. Die eventuelle Nichteinwilligung wird jedenfalls angegeben. Auf die Informationen laut diesem Buchstaben betreffend andere Personen als die Mitglieder des politischen Führungsorgans werden die Bestimmungen laut Art. 7 nicht angewandt.

Es gibt keine Daten über vorübergehende Führungskräfte zu veröffentlichen.

Die Mitarbeiter der Agentur für Wohnbauaufsicht sind Teil des Stellenplans der Landesverwaltung. Für Informationen zum Personal wird zuständigkeitshalber auf die Webseite der Autonomen Provinz Bozen unter der Rubrik "Transparente Verwaltung" verwiesen.

Veröffentlichung: 09.07.2018

Aktualisierung: 28.08.2023